S A T Z U N G
(Neufassung, verabschiedet in der Jahreshauptversammlung vom 15.08.2021)
(geändert gem. Registergericht Mannheim am 14.10.2021, eingetragen am 19.10.2021)


Wasser-Sport-Club Rheintreue Rheinsheim e.V.

Gegründet am 5. September 1958 im Gasthaus "Rheinlust"


§ 1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Wasser-Sport-Club "Rheintreue" Rheinsheim e.V. - mit Sitz in 76661 Philippsburg - (Abkürzung: WSC Rheinsheim).

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen (VR 250 033).

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.11. und endet am 31.10. im Folgejahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege, Verbreitung und Anleitung des Kanusportes. Als Ausgleichssport ist dem Verein eine Ski-Abteilung angegliedert.

Dazu sollen insbesondere dienen:
  1. Anleitung und Ausbildung im Kanusport
  2. Anleitung und Ausbildung im Skilauf
  3. Veranstaltung von Wettkämpfen
  4. Pflege der Touristik
  5. Pflege der Gymnastik
  6. Erhaltung und Erweiterung des Bootshauses einschl. der gesamten clubeigenen Anlagen, sowie deren Unterhaltung
  7. Jugendpflege
Das Satzungswerk wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Vereinszeichen
Das Vereinszeichen ist:


§ 4 Mitglieder
Der Club besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Sämtliche Mitglieder sind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Zwecke erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag und Gebühren.

Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand nach Eingang eines schriftlichen Antrags mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung erfolgt eine Information über die neuen Mitgliedsanträge in einer Clubversammlung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand. Beitrittsdatum ist das Datum der Entscheidung des Gesamtvorstandes.

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Gültigkeit der Satzung und der Vereinsordnungen an.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Pflege und Erhaltung des Bootshauses, der Anlage und des Clubeigentums im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren, soweit diese für das Mitgliedschaftsverhältnis relevant sind. Dies sind insbesondere:
  • Änderung der Anschrift
  • Änderung der Bankverbindung
  • Änderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Ausbildung)

Die Mitgliedschaft erlischt bei:
  1. Austritt
  2. Tod
  3. Ausschluss
Der Austritt aus dem Wasser-Sport-Club "Rheintreue" Rheinsheim e.V. hat durch eine Austrittserklärung an den Gesamtvorstand in Textform (Post oder E-Mail) zu erfolgen.

Erfolgt der Austritt während eines laufenden Geschäftsjahres, so ist dafür der volle Beitrag zu zahlen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung.

Bei Austritt aus dem Verein hat das Mitglied keine materiellen oder finanziellen Ansprüche. Alle Rechte und Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, erlöschen durch Austritt oder Ausschluss. Ausstehende Beiträge des ausgeschiedenen Mitglieds sind hiervon ausgenommen. Das Vereinseigentum muss bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden.

Zum Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied einen Antrag stellen, wenn fünf weitere Mitglieder dessen Antrag unterstützen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

Vor dem Beschluss hat das betroffene Mitglied das Recht gehört zu werden. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederhauptversammlung Beschwerde einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederhauptversammlung über den Ausschluss ruhen die Vereinsrechte des Mitglieds.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Gesamtvorstand, die Mitgliederhauptversammlung und die Jugendvollversammlung.


§ 6 Vorstand und Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Vereinsordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen hat.

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem vertretungsberechtigten Vorstand gem. §26 BGB und dem Beirat.

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind:
  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die zweite Vorsitzende und
  • der/die Rechnungsführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch die o.g. vertreten; jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der/Die 2. Vorsitzende sowie der/die Rechnungsführer/in vertreten den Verein nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden.

Der Beirat besteht aus mindesten 5 Personen; einzelne Beiräte können mehrere Funktionen übernehmen. Die Festlegung der Beiratsfunktionen erfolgt durch den Gesamtvorstand; die Bestätigung der Beiratsfunktionen und die Wahl des Gesamtvorstandes obliegt der Mitgliederhauptversammlung.

Die Beiräte verantworten einzelne Funktionen; dies können z.B. sein:
  • Schriftführer
  • Kanu-Wanderwart
  • Wildwasserwart
  • Skiwart
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Fahrzeugwart
  • Bootshauswart
  • Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit
  • Beisitzer
Der Gesamtvorstand entscheidet über Ausgaben bis € 5.000, -. Über Ausgaben bis € 1.000, - kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden.
Über Ausgaben von mehr als € 5.000, - und Kreditaufnahmen entscheidet die Mitgliederhauptversammlung.

Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Gesamtvorstandsmitglieder zugänglichen Verfahren statt. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder der/die Rechnungsführer/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auf jeden Fall bis zur Bestellung eines neuen Gesamtvorstandes geschäftsführend im Amt.

Scheidet eines der Mitglieder des Gesamtvorstandes vor dem Ende der Amtsperiode aus, so ist der verbleibende Gesamtvorstand ermächtigt, an dessen Stelle kommissarisch ein neues Mitglied des Gesamtvorstandes zu berufen, das bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung im Amt bleibt.

Alle Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeit gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

Über ehrenrührige Handlungen und Streitigkeiten, sowie Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 7 Mitgliederhauptversammlung
I. Aufgaben
  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Gesamtvorstandes
  5. Wahl des Gesamtvorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer/innen
  7. Entscheidung über Satzungsänderungen und der dort genannten Vereinsordnungen
  8. Entscheidung über die Höhe des Beitrags und der Bootsplatzgebühren
  9. Entscheidung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder
  10. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen kann eine Mitgliederhauptversammlung nur beschließen, wenn auf der Einladung der Hinweis enthalten war, dass eine Satzungsänderung zur Abstimmung gelangen soll und wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Änderung stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, gesetzlich vorgeschriebene Satzungsänderungen und solche, die durch Vorgaben des Finanzamtes oder des Registergerichts verpflichtend sind, ohne gesonderten Beschluss der Mitgliederhauptversammlung durchzuführen. In der darauf-folgenden Mitgliederhauptversammlung ist jeweils über diese Änderungen zu berichten.

II. Ordentliche Mitgliederhauptversammlung
Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung ist einmal jährlich durch den Gesamtvorstand einzuberufen.

Die Mitgliederhauptversammlung kann real (Präsenzveranstaltung), virtuell (Onlineverfahren) oder als Mischform durchgeführt werden. Über die Durchführungsart entscheidet der Gesamtvorstand. 

lm Falle einer virtuellen Mitgliederhauptversammlung erfolgt die Durchführung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum oder einer Videokonferenzanwendung.
lm Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.

Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei
Tage vor der Mitgliederhauptversammlung.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

  • Einladung
Zu der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden. Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Gesamtvorstandes in Textform (per E-Mail oder Postweg) und durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage sowie über den Philippsburger Stadtanzeiger (Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Philippsburg). Die Einladung erfolgt an die letzte vom Mitglied mitgeteilte postalische Adresse oder E-Mail-Adresse. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.

  • Anträge
Vereinsmitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung stellen. Die Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung in Textform (per E-Mail oder Postweg) beim Gesamtvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Gesamtvorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn andere Gründe die Aufnahme des Punktes rechtfertigen. Die endgültige Tagesordnung und die Be-schlussvorlagen werden spätestens zwei Tage vor der Versammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

  • Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der/dem 2. Vorsitzenden oder der/dem Rechnungsführer/in geleitet.

  • Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zählen bei der Abstimmung.

  • Stimmrecht und Wahlverfahren
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich als geheime Beschlussfassung. Für die Wahlen des Gesamtvorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in, die/der die Wahl organisiert und die Wahlergebnisse dokumentiert.

In den Gesamtvorstand können Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr gewählt werden.

Mitglieder des Gesamtvorstandes können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn vorab eine Erklärung in Textform vorliegt, in der die Kandidatur und die Bereitschaft zur Annahme des Amtes bestätigt wird.

III. Außerordentliche Mitgliederhauptversammlung
Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens 5% aller Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird. Die Aufforderung ist in Textform (per E-Mail oder Postweg) an den Vorstand zu richten.

Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Gesamtvorstandes in Textform (per E-Mail oder Postweg) und/oder durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage sowie über den Philippsburger Stadtanzeiger.

Ansonsten gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederhauptversammlung entsprechend.


§ 8 Beurkundung
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederhauptversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Ehrenordnung
Der Verein hat eine Ehrenordnung. Über Änderungen der Ehrenordnung entscheidet die Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.


§ 10 Jugendordnung
Der Verein hat eine Jugendordnung. Über Änderungen der Jugendordnung entscheidet die Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen müssen vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Gesamtvorstand in Kraft.


§ 11 Datenschutzordnung
Der Verein hat eine Datenschutzordnung. Über Änderungen der Datenschutzordnung entscheidet die Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.


§ 12 Ehrenkodex
Der Verein hat einen Ehrenkodex. Über Änderungen des Ehrenkodex entscheidet die Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.


§ 13 Haftung
Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins abgedeckt sind.


§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederhauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Eine solche Mitgliedersammlung zur Auflösung ist einzuberufen, wenn ein entsprechender schriftlich begründeter Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an den Gesamtvorstand gerichtet wird oder die Mitgliederzahl unter fünf gesunken ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Philippsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederhauptversammlung am 15.08.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Eintrag erfolgte am 19.10.2021.
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